DSGVO-Anforderungen an Datenschutzhinweise auf Websites
Ein Footer-Link allein erfüllt die Transparenzpflicht nicht. Betroffene sollen die tatsächliche Verarbeitung zum Zeitpunkt der Datenerhebung verstehen können.
Angaben nach Art. 13 DSGVO
Je nach Sachverhalt gehören dazu Verantwortlicher und Kontakt, Datenschutzbeauftragter, Zwecke und Rechtsgrundlagen, berechtigte Interessen, Empfänger, Drittlandtransfers und Garantien, Speicherdauer, Betroffenenrechte, Widerruf, Beschwerderecht, Pflicht zur Bereitstellung und automatisierte Entscheidungen.
Art. 12 verlangt präzise, transparente, verständliche, leicht zugängliche Informationen in klarer und einfacher Sprache. Deshalb sucht AllyProof sprachübergreifend semantisch und verlangt nicht wörtlich „Datenschutzerklärung“.
Was AllyProof prüft
Der Scan sucht einen erreichbaren Datenschutzhinweis, liest sichtbaren Text, prüft ausgewählte Art.-13-Feldgruppen und vergleicht genannte Anbieter mit Drittanbieter-Requests im Browser. Eine fehlende Namensnennung kann auf eine Abweichung zwischen Text und Laufzeit hinweisen; Marken- oder Kategorienamen können aber menschliche Prüfung nötig machen.
Offizielle Quellen
Automatisierung prüft Erreichbarkeit und ausgewählte Textevidenz. Nicht sichtbare Verarbeitung in internen Systemen kann sie nicht auf Vollständigkeit abgleichen.
Häufige Fragen
- Muss eine EU-Datenschutzerklärung auf Englisch sein?
- Nein. Entscheidend sind präzise, transparente, verständliche und leicht zugängliche Informationen in klarer Sprache für die angesprochenen Personen. Die passende Sprache folgt Zielgruppe und Kontext.
- Reicht die Nennung von Google Analytics aus?
- Nein. Je nach Verarbeitung müssen Zwecke, Rechtsgrundlagen, Empfänger, Speicherdauer, Transfers und Rechte erklärt werden. Der Werkzeugname ist nur ein Teil der Transparenz.
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